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Gesetzlicher Pflichtteil

Gesetzlicher Pflichtteil

In einem Trauerfall kann es in einer Familie leider schnell dazu kommen, dass Habgier und Eigennutz die Trauer überschatten und ein Streit um das Erbe beginnt, der sehr unschöne Formen annehmen kann. Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, so können solche Erbstreitigkeiten in erbitterte Feindschaften ausarten. Ganz besondere Möglichkeiten hierzu bieten: das Berliner Testament, das Behindertentestament, sowie das bekannte Einzeltestament oder in letzter Minute noch ein Nottestament. Um einem unlösbaren Wirrwarr vorzubeugen, hat daher der Gesetzgeber eine Erbfolge festgelegt, bei der bestimmte Familienmitglieder einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestanteil des Erbes, den sogenannten Pflichtteil, haben.

Individueller Wille geht vor gesetzliche Bestimmungen

Grundsätzlich respektiert der Gesetzgeber der Willen eines Erblassers, wenn er in einem rechtsgültigen Testament vorliegt. So kann der Erblasser über die Hälfte seines Vermögens völlig frei verfügen und so seine Erben in unterschiedlicher Höhe begünstigen und diesen Teil seines Vermögens auch komplett seiner Familie entziehen. Viele Beispiele hierzu sehen Sie in den rechtssicheren Testament Vorlagen zum erstellen des letzten Willens.

Eine Hälfte des Vermögens steht jedoch den Familienangehörigen zu, die einen Anspruch auf ein Pflichtteil haben. Dergestalt beugt der Staat einer völligen Enterbung der nächsten Familienangehörigen vor, indem er festlegt, dass diese zu ihrer Versorgung einen Pflichtteil erhalten müssen. Eine komplette Enterbung, bei der auch der Pflichtteil wegfällt, wird nur in sehr wenigen Ausnahmefällen genehmigt. Ist dies trotzdem der Fall, kann der Berechtigte seinen Pflichtteil verlangen und der Erbe muss auf Verlangen ein Nachlassverzeichnis erstellen. Dies ist nicht nur beim Erben von Immobilien, sondern auch bei weiteren Werten häufig der Fall.

Anspruchsberechtigte für einen Pflichtteil

Einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben nur die engsten Familienangehörigen des Erblassers. Das ist zum einen der Ehepartner oder der Partner in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Des weitern gehören zu der Gruppe der Anspruchsberechtigten die direkten Nachkommen des Erblassers, also seine Kinder, Enkel und Urenkel. Allerdings erben die Abkömmlinge der Kinder erst, wenn ihre Eltern nichtmehr leben. Ein Enkel hat also nur einen Anspruch, wenn er verwaist ist. Und als letzte Verwandte gehören in diese Gruppe noch die Eltern des Erblassers. 

Umfang des gesetzlichen Pflichtteils

Den Anspruchsberechtigten steht eine Zahlung des Pflichtteils beim erben und vererben zu, die aus der Hälfte des gesetzlichen Erbes besteht. Die Ermittlung dieser Größe kann recht kompliziert sein, wenn das Erbe nicht nur aus Geldmitteln, sondern zum Beispiel auch aus Liegenschaften besteht. Wurde der Wert ermittelt, so steht dem überlebenden Ehepartner je nach Eheform ein Drittel oder gar die Hälfte davon zu, der Rest wird zu gleichen Teilen auf die Abkömmlinge aufgeteilt. Allerdings machen viele Ehepartner ein Testament jeweils zu ihren Gunsten, so dass die Kinder erst erben, wenn auch der zweite Ehepartner verstorben ist.

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