Modernisiertes Erbrecht
Am 28. Dezember informierte das Bundesministerium der Justiz über das modernisierte Erbrecht. Es gilt ab 1. Januar 2010. Notwendig wurden die Änderungen, da das Erbrecht in seiner jetzigen Form seit über 100 Jahren bestand. In dieser Zeit haben sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen geändert und auch die Wertvorstellungen haben einen Wandel durchlebt. Nachfolgend werden einige Punkte der Erbrechtsreform angesprochen, gleichwohl kann nicht das gesamte modernisierte Erbrecht hier in allen Einzelheiten vorgestellt werden.
Inhaltsverzeichnis
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Das Recht auf den Pflichtteil besagt, dass Ehegatten / eingetragene Lebenspartner, Eltern und Abkömmlinge auch dann am Nachlass teilhaben, wenn der Erblasser dies durch ein Testament oder einen Erbvertrag ausgeschlossen hat. Hier tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, sodass in diesem Fall der Pflichtteil vererbt wird. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbes. An dieser Höhe ändert sich auch durch das modernisierte Erbrecht nichts. Allerdings wurden die Gründe überarbeitet, aus denen ein Erblasser bestimmen kann, dass der Pflichtteil entzogen wird. Die bisherigen Unterschiede in den Personengruppen wurden im modernisierten Erbrecht aufgehoben. Nunmehr sind die Entziehungsgründe einheitlich für Ehepartner / eingetragene Lebenspartner, Eltern und Abkömmlinge.
Erweiterung der Gründe für eine Stundung
Häufig war es bisher so, dass im Falle eines Erbes von einem Unternehmen oder einem Wohnhaus dieses verkauft werden musste, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Zwar gab es bereits eine Stundungsregelung, allerdings hatte diese sehr enge Grenzen. Nunmehr wurden diese erweitert, zudem ist eine Stundung jetzt für jeden Erben möglich.
Pflegeleistungen werden anerkannt beim Erben
Das war zwar auch bisher der Fall, allerdings nur dann, wenn auf das eigene berufliche Einkommen durch die Pflege verzichtet wurde. Nach dem modernisierten Erbrecht werden Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in einem größeren Umfang berücksichtigt.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Wurden bisher Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe und Schenkungen, die länger zurücklagen, nicht mehr berücksichtigt, wurde dies nun einer Änderung unterzogen. Nach dem modernisierten Erbrecht ist es nun so, dass eine Schenkung jetzt immer weniger für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs berücksichtigt wird, je länger sie zurückliegt.
Reformen der Verjährungsfrist von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Durch die Neuregelung werden die Verjährungsfristen von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes angeglichen. Bisher war es so, dass seit der Schuldrechtsreform eine Regelverjährung von drei Jahren gilt. Ging es um familien- und erbrechtliche Ansprüche, dann galt bislang eine Sonderverjährung von 30 Jahren. Hierbei gab es allerdings einige Ausnahmen. In der Praxis gab es immer wieder Schwierigkeiten mit den unterschiedlichen Verjährungsfristen. Das wurde nun im modernisierten Erbrecht geändert. Die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen ist nun ebenso auf drei Jahre ausgelegt. Jedoch können in Ausnahmefällen auch längere Fristen gelten.