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Schenkung

Geschenke werden als Geste der Wertschätzung zu besonderen Gelegenheiten gemacht, um so seiner Dankbarkeit für den Beschenkten Ausdruck zu verleihen. In unserer abendländischen Kultur werden Geschenke oft zu Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten, Geburten oder Festen wie Weihnachten und Ostern gemacht. Aber auch größere Schenkungen werden oft vorgenommen, wenn zum Beispiel die Eltern ihren Kindern beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz oder beim Bau eines Hauses unter die Arme greifen wollen. Hierbei können beachtliche Summen verschenkt werden.

Rechtliche Grundlage einer Schenkung

Schenkungen

Rechtlich gesehen geht es bei einer Schenkung darum, dass der Schenker dem Beschenkten unentgeltlich und ohne jegliche Gegenleistung einen Teil seines Vermögens überlässt. Eigentlich bedarf eine Schenkung eines Vertrages, wird diese aber vollzogen, ist sie auch ohne Vertrag rechtsgültig. Sie kann unter Umständen mit bestimmten Auflagen versehen werden, zum Beispiel was die Verwendung der geschenkten Sache angeht. Der Staat hat gesetzliche Freibeträge für Schenkungen festgelegt, die umso größer sind, je näher der Schenker und der Beschenkte verwandt sind. Werden diese Freibeträge überschritten, unterliegen sie genau wie vererbte Vermögenswerte einer Steuer.

 

Widerruf einer Schenkung

In bestimmten Fällen kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn zum Beispiel grober Undank vorliegt. Der Beschenkte muss die Vermögenswerte dann wieder zurück erstatten. Auch wenn mit der Schenkung verbundene Auflagen nicht eingehalten wurden oder die Grundlage der Schenkung entfallen ist, kann sie widerrufen werden. Das kann unter gewissen Bedingungen zum Beispiel der Fall sein, wenn Eltern ihrem Schwiegersohn eine Schenkung gemacht haben, dieser sich dann aber von der Tochter scheiden lässt. Auch der Staat kann veranlassen, dass eine Schenkung rückgängig gemacht wird, falls nämlich der Schenker dadurch verarmt und so bedürftig geworden ist, dass er seinen Lebensunterhalt oder seine Verpflichtungen gegenüber seiner Familie nicht mehr bestreiten kann.

Schenkung und Erbe

Viele Erblasser überlassen schon zu Lebzeiten Teile ihres Erbes den Angehörigen und vermachen ihnen Vermögenswerte mittels einer Schenkung. Zum Teil sollen so bei größeren Vermögen Erbschaftssteuern gespart werden, zum Teil möchte der Schenker einfach, dass seine Nachkommen jetzt schon von dem zukünftigen Erbe profitieren können. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass bis zu zehn Jahren nach einer Schenkung dieser Vermögensbetrag bei der Aufteilung des Erbes mit berücksichtigt werden muss. Es handelt sich um die sogenannte Pflichtteilsergänzung, die sicher stellen soll, dass gesetzliche Erben mehr oder weniger gleich behandelt werden. Hierbei nimmt der Umfang der einzubeziehenden Summe der Schenkung im Laufe der Jahre jedoch kontinuierlich ab, damit der Schenker und der Beschenkte eine größere Planungssicherheit haben.

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