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Nottestament

NottestamenteEin Erblasser ohne Testament kann in eine außergewöhnliche Situation geraten, in dem es ihm nicht möglich ist, ein notariell beurkundetes Testament zu verfassen. Unter bestimmten Bedingungen kann dann ein sogenanntes Nottestament mit beschränkter Gültigkeitsdauer verfasst werden, um den Willen des Erblassers zu dokumentieren. So können bei drohender Todesgefahr doch noch Verfügungen über die Erbmasse getroffen werden, die der Absicht des Erblassers entsprechen und somit eine gesetzliche Regelung über die Pflichtteile hinaus nicht notwendig wird.

Arten des Nottestaments

Ein schwerer Unfall oder eine Naturkatastrophe können schnell eine Situation erzeugen, in der die Erstellung eines notariell beglaubigten Testaments nicht mehr möglich ist. Je nach den konkreten Umständen, in denen ein Nottestament verfasst werden soll, kommen verschiedene Arten in Betracht, die gesetzlich geregelt sind.

Das Bürgermeistertestament

Das sogenannte Bürgermeistertestament kann als Nottestaments aufgesetzt werden, wenn entweder der Tod des Erblasser nahe bevorsteht und ein notariell beglaubigtes Testament nicht mehr rechtzeitig aufgesetzt werden kann, oder aber der Erblasser befindet sich an einem Ort, der wegen außergewöhnlicher Umstände – wie eine Naturkatastrophe – nicht verlassen werden kann, um einen Notar aufzusuchen. In diesem Fall notiert der Bürgermeister den mündlichen letzten Willen des Erblassers und wird anschließend dieses Testament vor zwei Zeugen beurkunden, die allerdings nicht als Begünstigte genannt werden dürfen. Die Zeugen unterzeichnen das Nottestament ebenfalls.

Das Dreizeugentestament

Die Möglichkeit eines Dreizeugentestaments als Nottestament besteht dann, wenn wie oben der Aufenthaltsort durch außergewöhnliche Umstände abgeschnitten ist und weder ein Notar noch ein Bürgermeister erreicht werden können. Auch bei der Gefahr des nahen Todeseintritts kann das Dreizeugentestament wirksam werden, wobei der Wille des Erblassers mündlich vor drei Zeugen geäußert wird. Diese schreiben die Willensäußerungen auf und unterzeichnen dann das Dokument.

Das Seetestament

Das Seetestament greift für den Fall, dass der Erblasser sich auf einem deutschen Schiff befindet, welches außerhalb eines inländischen Hafens ist. In diesem Fall muss nicht zwingend der drohende Tod bevorstehen. Zur Anwendung kommt dann wieder die Form des Dreizeugentestaments.

Der Todesgefahr gleichgestellt ist übrigens eine absehbare Testierunfähigkeit, wenn diese voraussichtlich bis ans Lebensende fortdauern wird. Auch in diesem Fall kann dann ein Nottestament gemacht werden.

Gültigkeitsdauer eines Nottestaments

Ein derart aufgesetztes Nottestament gilt längstens für drei Monate, sollte der Erblasser dann noch leben. Die Frist kann jedoch länger andauern, wenn es dem Erblasser in der Zwischenzeit immer noch nicht möglich war, ein notariell beglaubigtes Testament zu verfassen. Ist die drohende Gefahr des Todes abgewendet und kann der abgeschnittene Ort wieder verlassen werden, sollte sich der Erblasser dringend um ein dauerhaft gültiges Testament bemühen, das seinen Willen dokumentiert.

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