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Erbschaftssteuer und Freibeträge

Geht es um das Thema Erben, ist damit in der Regel auch die Erbschaftssteuer verbunden. Ob Erbschaftssteuer zu entrichten und in welcher Höhe diese zu leisten ist, richtet sich nach zwei Dingen. Zum einen nach dem Wert des Erwerbs, zum anderen nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser. Die Kinder des Erblassers unterliegen beispielsweise einer anderen Besteuerung als Neffen und Nichten. Wichtig für die Erbschaftssteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als dieser gilt der Netto-Wert des erworbenen Vermögens. Abgezogen werden können die gesetzlich bestimmten Freibeträge.

Kosten für die Bestattung

Die Kosten für die Bestattung und die Regelung des Nachlasses können abgezogen werden. Das heißt: Zu diesen Kosten zählen beispielsweise die Kosten für das Grabdenkmal und die Grabpflege, die Kosten für die Testamentseröffnung und den Erbschein und ähnlich gelagerte Kosten. Ohne weitere Nachweise kann für diese Kosten ein Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Sollen höhere Kosten in Abzug gebracht werden, dann müssen diese nachgewiesen werden.

Erbschaftsteuer und Steuerklassen

Erhoben wird die Erbschaftssteuer nach drei Steuerklassen.

Steuerklasse I

Diese Steuerklasse gilt für den überlebenden Ehegatten, Kinder, Enkelkinder und weitere Abkömmlinge. Der Begriff Kinder umfasst in diesem Fall eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder. Für Eltern und Voreltern gilt sie nur bei Erwerben von Todes wegen.

Steuerklasse II

Diese Steuerklasse gilt für Eltern und Voreltern bei Erwerben unter Lebenden. Zudem ist sie gültig für Geschwister, hierzu zählen auch Halbgeschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner.

Steuerklasse III

Diese Steuerklasse gilt für alle übrigen Erwerber.

Erbschaftssteuer und Freibeträge

Vom Netto-Erwerb des erworbenen Vermögens können Freibeträge abgezogen werden. Diese staffeln sich wie folgt:

  • 500.000 Euro – Ehepartner / Ehepartnerin sowie eingetragener Lebenspartner / eingetragene Lebenspartnerin
  • 400.000 Euro – ein Kind sowie ein Enkelkind, welches anstelle eines verstorbenen Kindes erbt
  • 200.000 Euro – Enkelkinder
  • 100.000 Euro – übrige Personen, die der Steuerklasse I angehören
  • 20.000 Euro – übrige Personen, die der Steuerklasse II angehören
  • 20.000 Euro – übrige Personen, die der Steuerklasse III angehören

Zudem gibt es einen besonderen Versorgungsfreibetrag, der für den überlebenden Ehepartner / eingetragenen Lebenspartner sowie für Kinder unter 27 Jahre gilt.

Neben den genannten Freibeträgen gibt es sachliche Steuerbefreiungen.

Diese Informationen können nur einen allgemeinen Überblick geben. Bitte bedenken Sie, dass eine Beratung im Einzelfall hierdurch nicht ersetzt werden kann. Holen Sie anwaltlichen, notariellen und / oder steuerlichen Rat ein, damit Sie umfassend und individuell informiert sind.

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