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Das Stiftungsrecht

Das Stiftungsrecht

Die Tradition der Stiftung existiert schon seit dem Mittelalter. Schon immer haben sich begüterte Menschen darum gekümmert, zu ihren Lebzeiten oder nach ihrem Ableben einiges von ihrem Wohlstand zu bestimmten – oft gemeinnützigen – Zwecken zu verwenden. Eine Stiftung erlaubt es, Gelder zweckbestimmt und genau gemäß der Satzung der Stiftung bestimmten Personen, die die Kriterien erfüllen, statt zu erben und vererben etwas zukommen zu lassen.

Die Stiftung ist dabei rechtlich gesehen die einzige Form, in der die Zweckgebundenheit des Geldes theoretisch auf ewig fortbesteht. So kann jemand sicherstellen, dass auch lange nach seinem Tod das Vermögen weiterhin in seinem Sinn verwendet wird und nicht anderweitig eingesetzt werden kann. Daher gibt es Stiftungen, die schon seit Jahrhunderten bestehen. Es wäre beispielsweise für todkranke Menschen auch möglich, für die Sterbebegleitung im Hospiz zu stiften und dadurch direkt etwas zurückgeben zu können.

Arten von Stiftungen: die rechtsfähige Stiftung

Grundsätzlich kennt das Stiftungsrecht zwei Arten von Stiftungen. Die eine Art ist die so genannte rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts, die durch eine einseitige Willenserklärung des Stifters – zu seinen Lebzeiten oder mittels eines Testaments oder eines Erbvertrages – errichtet wird und anschließend die staatliche Anerkennung durch die Stiftungsbehörde benötigt.

Dabei müssen bei der Gründung der Stiftung mindestens die folgenden Dinge in einer Satzung geregelt werden: Name und Sitz der Stiftung, der eigentliche Zweck der Stiftung, das der Stiftung zugedachte Vermögen und die Bildung des Stiftungsvorstands. Ein Widerruf der Stiftung durch den Stifter ist nur so lange möglich, wie die Stiftung noch nicht anerkannt ist. Wurde die Stiftung durch ein Testament errichtet, so haben die Erben kein Widerspruchsrecht.

Die Größe des Vermögens, mit der die Stiftung ausgestattet werden soll, ist nicht allgemein festgelegt, allerdings schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Erträge aus dem Vermögen den Stiftungszweck nachhaltig und dauernd sichern müssen. Daher fordern die Stiftungsbehörden vieler Bundesländer oft eine Mindestausstattung mit Kapital von 25.000 Euro, je nach Zweck der Stiftung kann dieses Mindestkapital auch höher angesetzt werden.

Arten von Stiftungen: die nicht rechtsfähige Stiftung

Eine nicht rechtsfähige Stiftung, auch treuhänderische oder unselbstständige Stiftung genannt, kann errichtet werden, indem der Stifter mit einem Treuhänder oder Träger der Stiftung einen Vertrag abschließt. Das Vermögen der Stiftung wird dann an den Treuhänder übertragen, welcher es in Zukunft getrennt von seinem eigenen Vermögenswerten zu verwalten hat.

Auch die nicht rechtsfähige Stiftung wird mit einer Satzung versehen, die den Stiftungszweck und weitere Festlegungen enthält. Über die konkrete Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet dabei oft einen Stiftungsgremium. Die nicht rechtsfähige Stiftung unterliegt rechtlich nicht dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern dem allgemeinen Zivilrecht, so gelten zum Beispiel für die Vermögensübertragung die Regelungen bezüglich einer Schenkung. Die nicht rechtsfähige Stiftung untersteht daher auch nicht einer behördlichen Stiftungsaufsicht.

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