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Erbschein

Definition ErbscheinWenn ein Familienangehöriger verstirbt, zum Beispiel das Familienoberhaupt, können neben dem seelischen Schmerz noch weitere handfeste Probleme auf die Hinterbliebenen zukommen. Oft dauert es geraume Zeit, bis die Erben ihr Erbteil ausgehändigt bekommen – aber in der Zwischenzeit müssen weiter die Rechnungen bezahlt, der Unterhalt bestritten oder die Geschäfte fortgeführt werden. In so einem Fall kann die Beantragung eines Erbscheins eine sinnvolle Maßnahme sein.

Rechtliche Definition und Beantragung des Erbscheins

Das Nachlassgericht bezeugt auf Antrag im Erbschein, wer erbt, und ob dieser Erbe eventuell Einschränkungen bei der Verfügung über die Vermögenswerte unterliegt, weil er zum Beispiel nur als Vorerbe eingesetzt ist. Der Antragsteller muss seine Aussagen durch passende Dokumente und Unterlagen belegen, ehe das Gericht den Erbschein ausstellt.

Der Antragsteller hat anzugeben, wann der Tod des Erblassers eingetreten ist, ob es weitere Erben gibt, die Ansprüche haben könnten und den seinen eventuell mindern, ob die gesetzliche Erbfolge greift oder der Erblasser ein Testament gemacht hatte und ob es womöglich Erbstreitigkeiten gibt. Erst wenn der Erbe zu diesen Punkten beweiskräftige Unterlagen beibringen kann, stellt das Nachlassgericht den Erbschein aus und bezeugt damit den Anspruch des Erben.

Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten für einen Erbschein. Je nachdem, wie viele Personen etwas erben, gibt es den Erbschein für den Alleinerben, einen Gemeinschaftserbschein bei mehren Erben und einer Erbenmehrheit oder den Teilerbschein, der ebenfalls auf Antrag eines Erben beim Vorhandensein mehrerer Erben über sein Erbteil ausgestellt werden kann. Auch kann ein Teil der Erben die Erbscheine zu einem Gruppenerbschein zusammen fassen lassen.

Wann ist ein Erbscheins nicht notwendig?

Der Erbschein wird dann nicht benötigt, wenn der Erbe schon im Besitz des Nachlasses ist und über ihn verfügen kann. Auch wenn der Verstorbene dem Erben vor seinem Tode eine umfassende Vollmacht erteilt hat, kann dieser die Rechtsgeschäfte ohne Erbschein fortführen. Auch die Existenz eines öffentlichen Testaments oder der Einsatz eines Testamentsvollstreckers machen den Erbschein überflüssig. In allen anderen Fällen wird er jedoch benötigt, wenn ein Zugriff auf die Vermögenswerte notwendig ist.

Verwendung des Erbscheins

Mit dem Erbschein können die Rechtsgeschäfte des Verstorbenen fortgeführt werden. Er dient bei Banken als Legitimation, um Zugriff auf die Konten zu erhalten und laufende Ausgaben begleichen zu können oder Depots aufzulösen. Er weist bei eventuell notwendigen Verkäufen von Sachwerten den Erben als rechtmäßigen Geschäftspartner aus. Und er dient auch als Berechtigung, die Geschäfte des Verschiedenen weiter zu führen und Zahlungen und Aktionen in Bezug auf die Tätigkeiten der Firma zu veranlassen.

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