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Behindertentestament

BehindertentestamenteDie Eltern eines behinderten Kindes tragen nicht nur zu Lebzeiten Sorge für sein Wohlergehen, sondern sollten sich auch rechtzeitig informieren, welche Verfügungen getroffen werden müssen, damit ein behindertes Kind überhaupt über einen geringen Schonbetrag hinaus selbst in den Genuss des Erbes kommt. In der Regel stellt nämlich der Sozialträger Ansprüche auf das Erbe, aus dem dann Sozialleistungen beglichen werden, bis das Erbe aufgebraucht ist. Erst dann hat das behinderte Kind wieder Anspruch auf staatliche Sozialleistungen.

Das rechtliche Umfeld des Behindertentestaments

Ein behindertes Kind bedarf oft der besonderen Pflege, für die bei nicht vermögenden Personen der Sozialträger aufkommt. Wird eine Person, die bisher staatliche Sozialhilfe bezogen hat, plötzlich durch eine Erbschaft vermögend, so muss sie diese Leistungen solange selbst bestreiten, bis das Vermögen aufgebraucht ist. Davon ausgenommen ist nur ein recht geringer Schonbetrag, der dem Erben zuerkannt wird und ihm verbleibt. Viele Eltern wünschen sich allerdings für ihr behindertes Kind, dass es von dem Erbe auch selbst profitieren kann und es nicht für Leistungen verwenden muss, die es ansonsten auch umsonst bekommen würde. Daher suchen sie nach einem Weg, das Erbe dem Zugriff des Sozialleistungsträgers zu entziehen.

Einsetzen des behinderten Kindes als Vorerbe

Eine Maßnahme zum Erhalt des Erbes für das behinderte Kind ist es, es als sogenannten Vorerben einzusetzen. Ein Vorerbe kann nur in bestimmtem Umfang über das Erbe verfügen, da er den Anspruch des Nacherben nicht schmälern darf. Der Nacherbe kommt in den Genuss des Vermögens, wenn der Vorerbe stirbt oder eine andere Bedingung eintritt, zum Beispiel eine Wiederverheiratung einer Witwe. Im Falle des Behindertentestaments wird als Vorerbe das behinderte Kind eingesetzt, als Nacherbe häufig weitere gesunde Kinder.

Benennung eines Testamentsvollstreckers

Die Eltern sollten in ihrem Behindertentestament unbedingt einen Testamentsvollstrecker benennen, der den Zugriff auf das Erbe überwacht und dem Vorerben regelmäßige Zuwendungen daraus zukommen lässt. Über Art und Höhe dieser Zuwendungen können ebenfalls genaue Verfügungen im Testament getroffen werden. Der Erbe darf keinen direkten Zugriff auf das Vermögen haben, da die auf diese Weise daraus entnommenen Werte dann vom Sozialleistungsträger gepfändet werden könnten. Der Dauertestamentsvollstrecker sollte die Zuwendungen nur aus dem Schonvermögen tätigen, das nach sozialrechtlichen Bestimmungen nicht angetastet wird, um Sozialhilfeleistungen zu finanzieren.

Einschätzung des Behindertentestaments

Dieses Testament ist nicht unumstritten, sind doch seine Gegner der Ansicht, der Staat werde unnötig ausgenutzt und belastet, dies sei sittenwidrig. Die Gerichte haben jedoch bisher entschieden, dass diese Konstruktion zulässig ist und keine Sittenwidrigkeit darstellt. Dennoch empfiehlt es sich dringend, bei der Abfassung eines Behindertentestaments fachlichen Rat einzuholen, da die Materie doch sehr komplex ist.

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