Testament verfassen

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Wer erbt, wenn ein Testament vorhanden ist?
Ist kein Testament verfasst, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Liegt hingegen ein Testament vor, dann überlagern die Bestimmungen im Testament die Verfügungen der gesetzlichen Erbfolge. Erbe sind dann nur diejenigen, die auch im Testament erwähnt werden. Allerdings gibt es hier eine Ausnahme: den Pflichtteil. Liegen keine Gründe vor, die einen Entzug des Pflichtteils rechtfertigen, dann können die Pflichtteilsberechtigten auch in einem Testament nicht übergangen werden. Auch wenn sie nicht explizit beim Testament verfassen erwähnt werden, so haben sie dennoch den Anspruch auf den festgelegten Pflichtteil.
Was ist das Pflichtteil?
Es wird gemeinhin als ungerecht empfunden, wenn die in der gesetzlichen Erbfolge Erbberechtigten durch ein Testament vom Erbe ausgeschlossen wären. Geht es doch hier auch um familiäre und persönliche Bindungen. Liegen keine schwerwiegenden Gründe vor, die gegen einen Pflichtteilsanspruch sprechen, sichert der Gesetzgeber in Deutschland einem ganz engen Personenkreis den sogenannten Pflichtteil zu. Dieser bemisst sich nach der Höhe des Erbes, aber auch nach dem jeweiligen Grad der Verwandtschaft zu dem Erblasser. In den einzelnen Ländern ist die Höhe des Pflichtteils unterschiedlich geregelt. In manchen Ländern gibt es auch gar keinen Pflichtteilsanspruch.
Handschriftliches Abfassen des Testaments
Damit ein Testament gültig ist, muss es bestimmten Formerfordernissen genügen. Ist dies nicht der Fall, ist das Testament ungültig. Damit tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, denn die Bestimmungen im Testament werden nicht zugelassen. Das Testament muss eigenhändig verfasst werden. Und zwar vom ersten bis zum letzten Buchstaben. Es verliert seine Gültigkeit, wenn ein Teil mit dem Computer oder einer Schreibmaschine geschrieben wurde. Fehlt die Unterschrift, ist das Testament ebenfalls ungültig. Beim Testament verfassen muss man deshalb immer exakt die vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
Gemeinschaftliches Testament verfassen
Ehepaare und Partner / Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dürfen ein gemeinschaftliches Testament errichten. Auch hier muss das Testament handschriftlich verfasst und von beiden Gatten / Partnern eigenhändig unterschrieben werden. Im deutschen Erbrecht ist das gemeinschaftliche Testament auch als Berliner Testament bekannt.
