Nachlassgericht erteilt den Erbschein
Nachlassgerichte in Deutschland sind für die im Todesfall erforderlichen erbrechtlichen Vorgänge zuständig. Ihren Sitz haben die Nachlassgerichte in den Amtsgerichten. Das örtlich zuständige Nachlassgericht ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten eingetragenen Wohnsitz hatte. Das Nachlassgericht erfüllt verschiedene Aufgaben und ist unter anderem auch für die Testamentseröffnung zuständig.
Inhaltsverzeichnis
Aufgaben eines Nachlassgerichtes
Das Nachlassgericht hat verschiedene Aufgaben zu erfüllen. Zu diesen gehören unter anderem die Entgegennahme, die Aufbewahrung und die Rückgabe von Testamenten. Bei Meldung vom Tod eines Menschen, der beim Nachlassgericht ein Testament hinterlegt hat, hat das Nachlassgericht die Aufgabe, die Eröffnung des Testaments vorzunehmen und die Erben zu informieren. Zudem ist das Nachlassgericht für die Erteilung von Erbscheinen zuständig. Darüber hinaus nimmt es Erbscheinsanträge und Erbausschlagungserklärungen entgegen und beurkundet diese. Auch die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Nachlassgerichte. Ebenso die Sicherung von Nachlässen und die Ermittlung der Erben, wenn die Erbfolge unklar ist und Nachlass in einem bestimmten Wert vorhanden ist.
Dies gehört nicht zu den Aufgaben eines Nachlassgerichtes
Auch wenn immer wieder diese Meinung vertreten wird, es gibt einige Aufgaben, die nicht von einem Nachlassgericht erfüllt werden. Dazu gehören Hilfen bei der Abfassung von Testamenten und die Rechtsberatung in Nachlassangelegenheiten. Auch für die Teilung des Nachlasses unter mehreren Miterben ist ein Nachlassgericht nicht zuständig. Auch Ermittlungen über die Zusammensetzung des Nachlasses stellt ein Nachlassgericht nicht an. Ebenso wenig befasst es sich mit der Abwicklung des Nachlasses.
Letztwillige Verfügungen
Ein Testament kann alleine oder gemeinsam mit dem Ehepartner bzw. dem Partner aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft errichtet werden. Dies kann entweder handschriftlich abgefasst werden oder auch von einem Notar beurkundet sein. Zur Sicherheit kann ein handschriftlich abgefasstes Testament bei einem Nachlassgericht hinterlegt werden. Wird das Testament notariell abgefasst, so wird es automatisch beim Nachlassgericht hinterlegt. Es kann sich jeder darauf verlassen, dass das Testament nach dem Tod des Testamentsverfassers eröffnet wird. Dies wird durch die Mitteilungspflichten zwischen dem Amtsgericht und den Standesämtern garantiert. Stirbt der Testator, so muss das Nachlassgericht das Testament des Erblassers eröffnen und über die Eröffnung ein Protokoll erstellen. In der Regel ist es so, dass die Erben nicht zu diesem Termin geladen werden, sie erfahren von der Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch die Übersendung einer Kopie des Testaments. In einigen Fällen wird auch das Eröffnungsprotokoll mit beigelegt. Die Erbscheine werden nicht automatisch ausgestellt, sondern nur auf Antrag eines Erben. Wer die Erbschaft ausschlagen will, muss dies ausdrücklich tun und zwar beim zuständigen Nachlassgericht oder bei einem Notar.