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Das deutsche Familienerbrecht

Das Familien- und Erbrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland klar geregelt. Eine wichtige Rolle spielt hierbei das Testament. Wird nämlich kein solches abgefasst, dann tritt die vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartnerschaftsgesetz festgeschrieben. In erster Linie erben Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner / eingetragene Lebenspartnerin und, sofern vorhanden, gemeinsame Kinder. Sind keine Nachkommen vorhanden, dann kommen die übrigen Angehörigen für die Erbfolge in Betracht. Wichtig ist hierbei der Verwandtschaftsgrad. Da bei der gesetzlichen Regelung nicht immer diejenigen bedacht werden, die der Erblasser oder die Erblasserin gerne bedenken würde, ist in diesem Fall die Abfassung eines Testaments sinnvoll.

Erben und Vererben

So mancher Familienfriede wurde schon empfindlich gestört, wenn es Streitigkeiten um ein Erbe gab. Um solchen Streit zu vermeiden, ist es empfehlenswert, dass sich Erblasser rechtzeitig über das Thema Erben und Vererben informieren. So können sie bereits zu Lebzeiten in Ruhe Vorsorge für den Todesfall treffen. Ist der Letzte Wille nicht in einem Testament festgehalten, wird das Erbe nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgeteilt. Nach dem deutschen Erbrecht erben nur Verwandte. Dazu zählen beispielsweise Menschen, die gemeinsame Eltern, Großeltern und Urgroßeltern haben. Auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren fallen hierunter. Nicht verwandt in diesem Sinne sind Verschwägerte. Das heißt, beispielsweise Schwiegermutter, Schwiegervater, angeheiratete Tante, Schwiegersohn und Stiefmutter sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, da sie mit dem Erblasser durch keine gemeinsamen Vorfahren verbunden sind.

Ausnahmen im Familien- und Erbrecht

Eine Ausnahme im Familien- und Erbrecht stellt die Adoption dar. Ein adoptiertes Kind hat grundsätzlich ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten. Das betrifft auch das Erbrecht. In der Regel sind adoptierte Kinder den leiblichen Kindern gleichgestellt. Allerdings kann es hier Ausnahmen geben, sofern es sich um die Adoption eines Volljährigen handelt. Die nächste Ausnahme betrifft Ehepartner. Denn Ehepartner sind nicht verwandt, haben also keine gemeinsamen Vorfahren. Dennoch gilt auch hier das Erbrecht. Denn Ehepartner haben ein eigenes Erbrecht in Bezug auf ihren Ehepartner. Dies gilt allerdings nur, solange die Ehe /eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. Ist die Ehe geschieden, besteht kein Erbrecht. Bei in Scheidung lebenden Ehepartnern kann dies ebenso gelten, allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Erbrechtlich den Ehepartnern gleichgestellt, sind die Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Für andere Lebensgemeinschaften gilt allerdings das gesetzliche Erbrecht nicht. Soll der Partner einer Lebensgemeinschaft erben, dann muss ein Testament abgefasst werden. Andernfalls tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

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