beileid-logo

Vollmachten

VollmachtenLeidet ein Familienmitglied an einer unheilbaren, schweren Krankheit, können einfache Formalitäten für die Angehörigen schnell zu einem fast unüberwindbaren Hindernis werden. Die Bank zahlt kein Geld aus, geschäftliche Verträge können nicht geregelt werden und viele Behördengänge werden zur Qual. Mit einer Vollmacht kann jeder Kranke jemanden aus der Familie oder eine Vertrauensperson damit beauftragen, seine Aufgaben bei Geschäften oder ähnlichen Dingen zu übernehmen. Für Privatpersonen ohne großes Vermögen und ohne eigenen Betrieb reicht dabei eine Bankvollmacht völlig aus um den Zahlungsverkehr zu regeln. Dabei kann eine Vorsorgevollmacht bereits ausgestellt werden, bevor der Vollmachtgeber handlungsunfähig ist und natürlich kann der Bevollmächtigte diese auch erst einsetzen, wenn nachgewiesen wurde dass der Vollmachtgeber handlungsunfähig ist. Als Unternehmer sollte man sich über weitergehende Vollmachten Gedanken machen, damit den eigenen Vertretern im Fall der Fälle nicht die Hände gebunden sind.

Die Bankvollmacht

Mit einer Bankvollmacht kann eine Vertrauensperson die eigenen Bankgeschäfte übernehmen. Dabei gelten gewöhnliche Vollmachten auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Es gibt auch eine spezielle postmortale Vollmacht. Sie sichert einer Vertrauensperson erst nach dem Tod des Vollmachtgebers die Handlungsfreiheit für das Konto des Verstorbenen zu. Meist werden von den Banken Vordrucke für  solche Vollmachten ausgegeben, aber auch ein formloses Schreiben kann anerkannt werden. Das Ausstellen einer EC-Karte auf einen Dritten wird ebenfalls mit einer Vollmacht gleichgesetzt.

Die Vorsorgevollmacht

Wie der Name bereits ausdrückt, wird eine Vorsorgevollmacht ausgestellt, damit eine Vertrauensperson im Falle einer eintretenden Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers handeln kann. Das kann eine bestimmte Handlung  betreffen oder auch alle notwendigen Maßnahmen, die im Notfall entschieden werden müssen. Eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht gilt als die sicherste Form, da nicht beglaubigte Vollmachten auch bezweifelt werden können. Vor allem wenn die Beurkunden des freien Willens des Vollmachtgebers bezweifelt werden kann. Sollen Grundstücksgeschäfte getätigt werden, ist eine notarielle Beglaubigung unumgänglich. Im Zweifelsfall entscheidet das Betreuungsgericht ob eine Vorsorgevollmacht rechtens ist und setzt bei Bedarf einen Betreuer ein.

Die Handlungsvollmacht

Eine Handlungsvollmacht spielt vor allem bei Geschäftsinhabern eine Rolle. Sie ermächtigen damit einen Dritten für die Übernahme geschäftlicher Entscheidungen. Eine Handlungsvollmacht kann dabei auf bestimmte Gebiete und Tätigkeiten beschränkt werden oder als Generalvollmacht den gesamten Betrieb und seinen Ablauf betreffen. Eine Spezialhandlungsvollmacht ermächtigt einen Dritten hingegen nur zu einer bestimmten, einzelnen Geschäftshandlung im Auftrag des Vollmachtgebers. Eine Arthandlungsvollmacht ermächtigt einen Dritten bestimmte Handlungen im Betrieb wiederholt auszuführen. Meist sind das Bereiche wie der Einkauf, Verkauf oder das Bankwesen eines Unternehmens.

Sie fanden diesen Beitrag hilfreich?
4.5/52 ratings