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Todesbescheinigung

Todesbescheinigung

Wenn ein Mensch verstirbt, verlangt der Gesetzgeber, dass eine kompetente Person diesen Tod untersucht und bescheinigt. Diese Untersuchung wird von einem Arzt vorgenommen, der den verstorbenen Menschen gründlich untersucht, um eine Aussage über die Art des Todes und die Todesursache vornehmen zu können. Dieser Vorgang, auch Leichenschau genannt, ist zwingend vorgeschrieben.

Kommt er bei seiner Untersuchung zu einem eindeutigen Ergebnis, so stellt der Arzt die Todesbescheinigung aus. Er trägt in den nicht-vertraulichen Teil alle relevanten Daten zu dem verstorbenen Menschen ein, soweit sie bekannt sind. Dazu gehören das Geschlecht und Alter des Toten, Name und Adresse, Geburtsort sowie Sterbeort und Todeszeitpunkt, sofern er bekannt ist oder genau ermittelt werden kann.

Verschiedene Todesarten und ihre Folgen

Bei der Leichenschau kann der Arzt zu verschiedenen Erkenntnissen über die Todesart kommen, die dann in der Todesbescheinigung vermerkt wird. Der Gesetzgeber kennt zum einen den natürlichen Tod, bei dem der verstorbene Mensch an den Folgen zum Beispiel einer Krankheit oder des Alters gestorben ist. In diesem Fall wird die Todesbescheinigung an das Gesundheits- und an das Standesamt übermittelt, die weitere erforderliche Dokumente ausstellen, so die amtliche Sterbeurkunde.

Stellt der Arzt einen nicht-natürlichen Tod fest, also eine Tötung oder einen Suizid, so wird die Rechtsmedizin benachrichtigt, um weitere Schritte zur Klärung der Todesursache in Gang zu setzen. Auch wenn das Urteil des Arztes bei der Leichenschau auf ungeklärte Todesursache lautet, müssen weitere Maßnahmen diese klären, um eine kriminelles Delikt ausschließen zu können.

Einsichtsrecht der Angehörigen in die Todesbescheinigung

Laut Gesetzgeber haben die Angehörigen das Recht, den nicht-vertraulichen Teil der Todesbescheinigung einzusehen. Auf dieser ist die konkrete Todesursache jedoch nicht vermerkt, nur die Art des Todes (natürlich, nicht-natürlich, unbekannt). Die Schweigepflicht des Arztes verbietet es ihm, den Angehörigen die Todesursache zu nennen.

Wollen die Angehörigen Klarheit, woran der Verstorbene gestorben ist, so müssen sie ein zwingendes rechtliches Interesse vorweisen können, da ansonsten der Gesetzgeber weiterhin die persönlichen Daten schützt. So soll auch nach dem Tod der Wille des Verstorbenen gewährleistet werden – litt er zum Beispiel an einer Erbkrankheit, so kann es sein, dass er durch diese Tatsache seine Nachkommen nicht belasten wollte.

Für viele Angehörige ist es nicht leicht, sich unter Umständen damit abfinden zu müssen, dass sie nie erfahren, woran ein geliebter Verwandter gestorben ist. Aber die Rechtslage zum vertraulichen Teil der Todesbescheinigung ist zwar umstritten, aber doch recht eindeutig, so dass die Hinterbliebenen diese Tatsache oft einfach akzeptieren müssen.


Tags: Tod
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