Beerdigung nach einer Totgeburt & Fehlgeburt
Eine ZDF – Sendung machte darauf aufmerksam, dass viele Eltern um die Beisetzung ihres Kindes kämpfen müssen. Es ist zwar in einigen Bundesländern möglich, ein totgeborenes Kind auf Wunsch der Eltern zu bestatten, jedoch nicht überall da es keine entgegenkommenden Gesetze gibt. Da die Gesetzgebung erkannt hat, dass der Wunsch vieler Eltern vorhanden ist gibt es einige Empfehlungen zuständiger Gremien. Geregelt ist die gesamte Problematik im Personenstandsgesetz § 31.
Die Abgrenzungen der Begriffe Lebend-, Tot- und Fehlgeburt werden im Bestattungsgesetz der einzelnen Länder geregelt und diese orientieren sich am Personenstandsgesetz. Findet keine Beerdigung statt müssen die Kliniken eine hygienisch einwandfreie und dem sittlichen Empfinden nachkommende gewährleisten im Rahmen der Beseitigungspflicht. Große Konfliktpunkte ergeben sich wenn eine Klinik versucht, unter Anspielung auf diese „Beseitigungspflicht“ eine Beisetzung des toten Kindes zu verweigern. Es ist betroffenen Eltern zu empfehlen, umgehend einen Rechtsanwalt zu beauftragen, denn selbst eine Friedhofssatzung hat nicht das Recht den berechtigten Bestattungswunsch vieler Eltern außer Kraft zu setzen. Man sollte zudem darauf bestehen, statt des fehlenden Totenscheins eine Bestätigung der Fehlgeburt durch die Klinik zu bekommen.
Ein Recht auf die Bestattung fehl geborener Babys ist im Jahr 2011 nur in den Ländern Hamburg und Bremen bekannt. Ausnahme: Fehlgeburten, welche innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen erfolgten. Es wird interessant sein die Entwicklung aufgrund des wachsenden Elternwunsches auch in den anderen Bundesländern zu beobachten.
Der Gesetzgeber definiert die verschiedenen Geburten von Kindern die nicht lebensfähig waren sehr unterschiedlich.
Inhaltsverzeichnis
Fehlgeburt
Eine Fehlgeburt wird von den Ärzten auch als Abort benannt. Hiermit sind totgeborene Babys gemeint mit einem Gewicht von weniger als 500 g. Zudem gibt es noch eine weitere Unterscheidung in frühe und späte Fehlgeburten. Die frühen Aborte werden bis zur 12. Schwangerschaftswoche und späte bis zur 25. Schwangerschaftswoche eingereiht.
Totgeburt
Mit dem Begriff Totgeburt verbindet sich, dass eine Geburt stattfindet. Das Kind ist entweder bereits im Mutterleib oder im Laufe des Geburtsvorganges verstorben. Totgeborene Kinder mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm sind hiermit bezeichnet. Eine Totgeburt wird nicht in sämtlichen deutschen Bundesländern aufgrund der allgemeinen Bestattungspflicht beigesetzt. Zusätzlich ist es in einigen Bundesländern überhaupt nicht möglich, ein totgeborenes Kind unter 1.000 Gramm zu bestatten. Nur auf speziellen Wunsch des/der Erziehungsberechtigten werden Totgeburten mit dem Vor- und Familiennamen im Geburtenbuch vermerkt.
Frühgeburt
Auch die Frühgeburt ist die Lebendgeburt eines Kinder, allerdings mit einem Gewicht < 2.500 g. Die Frühgeburt findet statt vor der 37. Schwangerschaftswoche.
Personenstandsgesetz
In diesem Gesetz werden die Eintragungen in das Geburtenbuch festgeschrieben. Hier werden folgende Daten festgehalten:
- Vor- und Familiennamen von Vater und Mutter mit Berufsbezeichnung, Wohnort, mit deren Einverständnis auch die zu einer Kirchen- oder Religions-Zugehörigkeit und
- Geburtsort mit genauer Tageszeit der Geburt
- Kindesgeschlecht mit Vor- und Familiennamen
Beerdigung von Totgeburten und Fehlgeburten nach dem Bestattungsrecht
Das Bestattungsrecht obliegt den einzelnen Ländern. Das bedeutet, man muss sich in jedem Bundesland nach dessen Bestattungsverordnungen richten. Da keine einheitliche Regelung besteht unterscheiden sich diese oft grundlegend voneinander.
Generell gilt allerdings in Deutschland eine Bestattungspflicht für den menschlichen Leichnam. Hierzu zählen selbstverständlich auch verstorbene Kinder. Diese müssen allerdings lebend geboren sein und dann greift dies unabhängig vom Geburtsgewicht auch bei den Totgeburten.
Bei Fehlgeburten gibt es keine Bestattungspflicht, jedoch was viele nicht wissen, nach heutiger gerichtlicher Auslegung einen Anspruch auf Wunsch der Eltern. (Quelle: Rixen „Die Bestattung fehlgeborener Kinder als Rechtsproblem“, FmRZ 1994, H. 7, S. 417 – 425).
Für ein nicht bestattungspflichtiges Kind haben Eltern verschiedene Möglichkeiten: Entweder die gemeinschaftliche Beisetzung, welche kostenfrei an verschiedenen Zeitpunkten in der Regel als Feuerbestattung einige Male im Jahr stattfindet. Bis dahin werden die Tot- und Frühgeburten in der Geburtsklinik aufgehoben. Weitere Möglichkeit wäre ein Gemeinschaftsgrab auf einem wohnortnahen Grabfeld. Oder auch die individuelle Bestattung, hierzu müssen Eltern jedoch in vielen Bundesländern noch kämpfen.
Tags: Fehlgeburt, Totgeburt