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Wer löst die Wohnung eines Verstorbenen auf?

Wer kümmert sich denn eigentlich um diese wichtige Frage? Die Auflösung dürfte bei einem großen Teil von Nachlassfällen wohl den Angehörigen überlassen bleiben. Zumeist steht diese Frage jedoch noch im Hintergrund bis die nahende Beisetzung vorbei ist und der erste Schock verarbeitet wurde. Gesetzlich ist dies alles ganz genau geregelt, man muss die Vorschriften eben nur kennen. Die üblichen Formalitäten werden wie selbstverständlich erledigt, doch die Wohnung wird hierbei sehr oft vergessen. Es besteht so allgemein die Meinung, dass der Mietvertrag mit dem Tod des Mieters ohnehin hinfällig geworden ist.

Erlischt ein Mietvertrag mit dem Tod des Mieters?

Wohnung eines Verstorbenen auflösen

Hiervon gehen jedenfalls viele Menschen aus. Dies ist jedoch grundfalsch, ganz im Gegenteil ein Vertrag bleibt auch danach voll umfänglich bestehen. Die Verpflichtungen aus sämtlichen Verträgen gehen – wie vieles andere eben auch beim Nachlass – auf die Erben oder Mitbewohner über. Gedacht war dies ursprünglich zum Schutz der Menschen, die mit dem Verstorbenen gemeinsam gelebt haben. Nach § 563 BGB tritt jeder, der mit dem Erblasser gemeinsam in der Wohnung bis zu dessen Tod gelebt haben in den Mietvertrag ein. Dies gilt auch für unverheiratete Partner, möchte dieser die Wohnung weiterhin bewohnen ist es zwar sinnvoll, doch nicht dringend notwendig den Vermieter zu informieren. Eine Kündigung des Mitbewohners ist nur aus den üblichen Gründen möglich, ansonsten kann er die Wohnung auch weiter in Besitz nehmen. Falls eine Wohnungsübernahme nicht möglich oder gewollt ist, sollte dies dem Eigentümer innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.

Kündigungsfristen für die Wohnung des Erblassers

Auch ein Erbe muss die Wohnung innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen, damit die Verpflichtungen nicht weiterlaufen. Verzwickter läuft es wenn kein Mitbewohner vorhanden war und der Mietvertrag vom Erben sozusagen übernommen werden muss, weil er in den Nachlass gehört. Im Zuge der Erbenhaftung gehen die Vertragsverpflichtungen nämlich auf den Erben über.

Die Räumungsfrist beläuft sich – gesetzlich festgelegt – auf drei Monate. Bei der Räumung sind auch die umfangreichen Schönheitsreparaturen zu beachten. Bei vertraglich zu umfangreichen Reparaturarbeiten sollte der Erbe den Vertrag auf jeden Fall auf unzulässige Klauseln prüfen lassen. Ist eine Klausel nämlich überzogen, dann ist sie rechtlich nicht bindend und muss demzufolge auch nicht erfüllt werden.

Tipp: Sollte der verstorbene Mieter hoch verschuldet gewesen sein, möchten die meisten Erben aus Haftungsgründen das Erbe ausschlagen. Dabei ist daran zu denken, dass man bei der Wohnungsauflösung nicht ein Nachlassteil an sich nimmt, denn ansonsten gilt die Erbschaft als angenommen.

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