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Internationale Erbschaften

Zunächst ist es auch bei internationalen Erbschaften so, dass im Erbfall erst einmal einige Sofortmaßnahmen getroffen werden sollten. Wenn der Erblasser vorab mitgeteilt hat, dass er seine Angelegenheiten testamentarisch geregelt hat, sollte das Testament umgehend sichergestellt werden. Ist es nicht im Haushalt auffindbar und wurde es auch nicht vom Erblasser beim Nachlassgericht hinterlegt, besteht die Möglichkeit, dass das Testament bei Dritten, wie Rechtsanwalt, Bank etc., hinterlegt wurde.

Grenzüberschreitendes Erbrecht soll einfacher werden

Die Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Erbfällen soll durch die EU-Kommission durch gemeinschaftliche Vorschriften klar geregelt werden. So ist geplant, das grenzüberschreitende Erbrecht zu vereinfachen. Hierunter ist beispielsweise zu verstehen, dass ein im Ausland lebender Bürger die Möglichkeit hat, den letzten Willen so festzulegen, dass dieser nach der Gesetzgebung des Herkunftslandes des Bürgers ausgeführt wird. Im anderen Fall sollen dann die Rechtsvorschriften des Landes gelten, in dem der Verstorbene gelebt hat. Dies gilt für den gesamten Nachlass des Erblassers, und zwar auch dann, wenn sich unter der Erbmasse auch Vermögen in einem anderen Land der EU befindet. Durch die Änderungen im grenzüberschreitenden Erbrecht soll es künftig einfacher werden, den gesamten Nachlass zu verwalten. Denn bisher können Gerichte, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Ländern haben, auch verschiedene Urteile – die sich widersprechen können – fällen, auch dann, wenn es um ein- und denselben Nachlass geht. Nunmehr, wenn die Zuständigkeit dementsprechend geregelt wird, ist nur noch eine einzige Instanz, entweder im Wohnsitzland oder im Herkunftsland, für den gesamten Nachlass zuständig. Zur Vereinfachung des grenzüberschreitenden Erbrechtes soll auch ein europäisches Nachlasszeugnis gehören. Dies soll dazu dienen, dass sich Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker sowie die Erben in einem anderen Land leichter ausweisen können. Derzeit ist die Gesetzgebung so, dass nicht alle Länder der EU die entsprechenden Dokumente, die in anderen EU-Ländern ausgestellt wurden, anerkennen.

Internationale Erbschaften – Erbfall mit Auslandsbezug

Ein Erbfall mit Auslandsbezug liegt lediglich dann vor, wenn ein deutscher Staatsangehöriger Vermögen im Ausland hat. Hat er lediglich Vermögen in Deutschland, dann liegt kein Erbfall mit Auslandsbezug vor. Anders sieht das jedoch bereits bei einem Ferienhaus in Spanien aus. Dies zählt zum Vermögen im Ausland. Auch wenn ein Ausländer, der aber Vermögen in Deutschland hat, verstirbt, liegt ein Auslandsbezug vor. Zusammenfassend kann man sagen, dass Fälle mit Auslandsbezug unter anderem Folgendes umfassen:

  • Der Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger und hat Vermögenswerte im Ausland (z.B. ein Ferienhaus in Spanien)
  • Der Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger und hatte seinen letzten Wohnsitz im Ausland
  • Der Erblasser ist Ausländer und hat Vermögenswerte in Deutschland
  • Liegt ein gemeinschaftliches Testament vor, bei dem einer der beiden Ausländer ist, fällt dies ebenso darunter

In jedem Falle ist es ratsam bei Erbschaften mit einem sogenannten Auslandsbezug einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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