Gütertrennung beim Erben

GütertrennungWurde bei einer Eheschließung Gütertrennung vereinbart, so bleiben zu Lebzeiten des Ehepaares die Vermögenswerte getrennt, und es besteht kein Anspruch auf Zugewinnausgleich. Sehr wohl besteht aber auch bei vereinbarter Gütertrennung ein Erbanspruch des überlebenden Ehepartners.

Die gesetzliche Regelung

Der Gesetzgeber regelt die Erbfolge des Ehepartners gegenüber Verwandten erster Ordnung – die direkten Abkömmlinge des Erblassers, seine Kinder, Enkel und Urenkel - sowie bei Angehörigen zweiter Ordnung – Eltern, Geschwister. Erben dritter Ordnung können die Großeltern und deren Abkömmlinge sein.

Anteil gegenüber Erben erster Ordnung

Bei der Gütertrennung, die notariell beglaubigt sein muss, sieht der Gesetzgeber eine andere Verteilung vor als bei der Ehe nach dem Zugewinnprinzip. Im Fall der Gütertrennung hat der erbende Ehepartner gegenüber den Erben erster Ordnung, also den Abkömmlingen des Erblassers, einen Anspruch auf ein Viertel des Vermögens. Existieren ein oder zwei Kinder, so erhöht sich der Anteil auf die Hälfte beziehungsweise auf ein Drittel. Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen dass der überlebende Ehepartner nicht weniger erben wird, als die ebenfalls erbberechtigten Kinder. Erst ab drei und mehr Kindern greift wieder die Regelung des Viertels, die restliche Masse wird unter den Kindern gleichmäßig aufgeteilt.

Anteil gegenüber Erben zweiter und dritter Ordnung

Gegenüber den Erben zweiter Ordnung besteht ein Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses für den überlebenden Ehepartner. Diese Anteile beziehen sich auf das gesamte Vermögen des Erblassers, also auch das, was er schon in die Ehe mit eingebracht hat.

Ausschluss als Erbe bei der Gütertrennung

Das Modell der Gütertrennung wird ja nicht ohne einen bestimmten Hintergrund gewählt, wenn zum Beispiel selbst geerbte oder vom Erben erwartete Vermögenswerte in familiärem Besitz bleiben sollen. So kann es vorkommen, dass der Erblasser den Ehepartner weitgehend vom Erbe ausschließen möchte. Dazu gibt es einige Ansatzpunkte. Wenn der Erblasser ein Testament macht, so reduziert sich das Erbe auf den gesetzlich geregelten Pflichtteil, der dem überlebenden Ehegatten zusteht. Soll auch dieser ausgeschlossen werden, so wäre es denkbar, dass die Ehepartner zusätzlich zum Vertrag der Gütertrennung einen Pflichtanteilsverzicht vereinbaren, der ebenfalls notariell beglaubigt werden muss. Damit verzichtet man komplett auf jeglichen Anspruch, und das Erbe geht an die anderen Begünstigten. Hat der Erblasser die Vermögenswerte selbst noch nicht geerbt, kann er sich auch nur als Vorerbe einsetzen lassen und so das Familienerbe nicht in sein Vermögen integrieren. Auch in diesem Fall hätte der Ehepartner keinen Anspruch auf diesen Teil der Vermögenswerte. Eine fundierte Rechtsberatung ist aber in jedem Fall anzuraten.

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